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1. Surf- und Segelgemeinschaft
Kamp-Lintfort e.V.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2018
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§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr-

Der am 26. August 1979 in Kamp-Lintfort gegründete Verein führt den Namen 1. Surf- und Segelgemeinschaft Kamp-Lintfort e. V. Die Kurzform ist 1. SSG K-L. Er hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2. Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, insbesondere die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, die Erholung und die Pflege allseitiger Kameradschaft durch regelmäßige Zusammenkünfte.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen für den Segler-Verband NRW und des Deutschen Seglerverbandes.

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§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag (Beitrittsvordruck) muss vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller unterschrieben an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

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§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht. Für jugendliche Mitglieder gilt die Jugendordnung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, das Gelände des Vereins sowie die Vereinsräume unter Beachtung der Hausordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für die ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechzeitig zu entrichten,
d) die Richtlinien und Ordnungen einzuhalten und Konsequenzen bei Verstößen zu akzeptieren.

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§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zulässig. Mit dem Vereinsaustritt werden alle Betragszahlungen für den Restzeitraum sofort fällig. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung nur in Verbindung mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters zulässig.

(3) Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Diebstahl von Vereinseigentum kann den sofortigen Vereinsausschluss nach sich ziehen. Das Mittel der Berufung an die Mitgliederversammlung entfällt in diesem Fall.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

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(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von den Mitgliedern Aufnahmegebühren, Beiträge, Liegegelder und sonstige erforderliche Abgaben. Die Höhe der Beiträge und Abgaben werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird vierteljährlich eingezogen. Barzahler müssen bis spätestens 15.2. d.J. den gesamten Jahresbeitrag entrichtet haben. Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Zur Erhaltung der Vereinsanlagen kann die Mitgliederversammlung jährlich Arbeitsstunden festlegen, die auch finanziell abgegolten werden können.

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§ 9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand (§ 10), b) die Mitgliederversammlung (§ 12) und c) der Jugendtag.

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§ 10. Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

a) dem Vorstand,
b) dem Kassenwart/der Kassenwartin,
c) dem Schriftführer (Geschäftsführer)/der Schriftführerin (Geschäftsführerin),
d) dem Sportwart/der Sportwartin,
e) dem Pressewart/der Pressewartin,
f) dem Jugendwart/der Jugendwartin,
g) dem Fest- und Vergnügungswart/der Fest- und Vergnügungswartin,
h) dem Frauenwart/der Frauenwartin,
i) dem Gelände- und Gerätewart/der Gelände- und Gerätewartin.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des Jugendwartes/in, der/die von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Gewählt werden in ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende, der Kassenwart/die Kassenwartin, der Sportwart/die Sportwartin, der Frauenwart/die Frauenwartin sowie der Gelände- und Gerätewart/die Gelände- und Gerätewartin.
In geraden Jahren werden gewählt der/die 1. Vorsitzende, der Schriftführer/die Schriftführerin, der Pressewart/die Pressewartin, der Jugendwart/die Jugendwartin sowie der Fest- und Vergnügungswart/die Fest- und Vergnügungswartin.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Scheiden mehr als 4 Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss die Ersatzwahl auf einer innerhalb von vier Wochen nach dem Ausscheiden der Mitglieder einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern läuft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein ehemaliges Mitglied des Vorstandes mit ¾ Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

(6) Der Vorstand hält Sitzungen ab. Eingegangene Anträge mit zwingenden Gründen werden dementsprechend bearbeitet. Anträge und Beschlüsse werden bekannt gegeben. Beschlüsse erhalten mit ihrer Veröffentlichung verbindlichen Charakter. Sie können durch eine schriftliche Eingabe zur nächsten Mitgliederversammlung angefochten werden.

(7) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder beschlussfähig. Unabhängig von der Anzahl der Ämter steht jedem Vorstandsmitglied nur 1 Stimme im Vorstand zu. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.

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§ 11. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts und die Vorlage der Jahresplanung,
e) die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
f) die Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

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(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
c) Ernennung besonders verdienter Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
d) Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder Gesetz ergeben.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen ist. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschriften sind in laufender Reihenfolge abzulegen und aufzubewahren.

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Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal pro Jahr auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

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§ 15. Aufloesung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der 3/4- der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Andernfalls muss binnen sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung muss mit 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger über.

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Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anlagen zur Satzung:

Jugendordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, Gewässerordnung, Geländeordnung

Kamp-Lintfort, den 13. März 2005

Dr. Albert Spitzner-Jahn, Vorsitzender
Ute Weerts, Schriftführerin

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